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Ich werde Sie mit meiner gesamten Praxiserfahrung beraten und begleiten.
So läuft - exemplarisch - Ihr Ersttermin ab:
Meine Praxis befindet sich in der Baroper Straße 310 b, 44227 Dortmund, direkt gegenüber dem Unicampus Süd.
Ein ausgewiesener Parkplatz ist direkt vor meinen Räumen für Sie während der Dauer Ihres Besuches reserviert
Falls Sie eine weitere Anreise haben, so kann ich Ihnen - abhängig von der Diagnose und dem Verfahren - auch mehrere Sitzungen an aufeinanderfolgenden Tagen anbieten. Sie finden in Dortmund und Umgebung zudem ein breitgefächertes Übernachtungsangebot.
Auf Wunsch biete ich Ihnen auch gerne Hausbesuche (in Praxisnähe) an. Für diesen Fall berechne ich die zusätzlichen An- und Abfahrtskosten nach meinem zeitlichen und finanziellen Aufwand. Einige Verfahren kann ich jedoch nur in meinen Räumen anbieten.
Ja. Die Tätigkeit von Heilpraktiker:innen unterliegt der Schweigepflicht.
Den Beruf des Heilpraktikers / der Heilpraktikerin gibt es seit bald 100 Jahren. Entstanden ist dieser Beruf in den 1930-er Jahren. Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen dürfen diagnostizieren und im Rahmen des Heilpraktikergesetzes therapeutische Maßnahmen und Behandlungen anbieten.
Nein, die Berufsbezeichnung ist geschützt. Nur, wer die erforderlichen Prüfungen vor den zuständigen Behörden abgelegt und bestanden hat, darf diese Berufsbezeichnung tragen (siehe auch "Wie wird jemand zum Heilpraktiker / zur Heilpraktikerin?)
Heilpraktiker / Heilpraktikerinnen dürfen Diagnosen stellen und Therapien und Behandlungen anbieten, sofern diese nicht durch das Heilpraktikergesetz ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen sind üblicherweise Tätigkeiten, die nur Ärzten vorbehalten sind, zum Beispiel verschreibungspflichtige Medikamente verordnen, die Durchführung von invasiven Operationen oder die Behandlung von Infektionskrankheiten. Diese Liste ist nicht vollständig.
In Deutschland müssen angehende Heilpraktiker / Heilpraktikerinnen eine amtsärztliche Prüfung ablegen, die von den zuständigen Gesundheitsbehörden abgenommen wird. Die Prüfung beinhaltet einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Prüflinge müssen schriftlich und mündlich zum Beispiel Fragen aus den Bereichen Anatomie (Lehre vom Körperbau), Physiologie (Lehre von den Lebensabläufen im menschlichen Organismus), Pathologie (Krankheitslehre), Hygiene und Rechtskunde beantworten.
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist erst möglich, wenn der schriftliche Prüfungsteil bestanden wurde.
Diese Begrifflichkeiten sind meines Erachtens veraltet. Heutzutage werden die Begriff „Heilpraktiker / Heilpraktikerin“ oder auch "Voll-Heilpraktiker" und "Heilpraktiker mit sektorialer Heilerlaubnis" verwendet.
Voll-Heilpraktiker dürfen - unter Berücksichtigung der Vorgaben im Heilpraktikergesetz – verschiedene Therapie- und Behandlungsformen anbieten. Die nachfolgende Liste ist nicht vollständig und soll nur erste Anhaltspunkte bieten:
Sektorale Heilpraktiker sind in ihren Angeboten auf einen bestimmten Bereich beschränkt, zum Beispiel:
Nein, Heilpraktiker können die von ihnen angebotenen Therapien und Behandlungen im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildungen und unter Einhaltung der Vorschriften im Heilpraktikergesetz frei wählen.
Die gesetzlichen Kassen übernehmen heilpraktische Tätigkeiten in der Regel nicht. Es gibt private Krankenversicherungen und auch Zusatzversicherungen, die die Kosten für heilpraktische Behandlungen ganz oder teilweise übernehmen. Angebote können sich auch von vorneherein nur an Selbstzahler richten. Honorarfragen sollten daher immer vor Beginnn einer Behandlung geklärt werden.
Grundsätzlich dürfen Heilpraktiker:innen ihre Honorare frei festlegen. Die Gebührenordnung für Heilpraktiker gibt zwar einen unverbindlichen Rahmen vor, dieser stammt jedoch aus dem Jahr 1985 und wurde seither weder in den dort hinterlegten Beträgen (Ausnahme: Umstellung auf Euro-Werte) noch in den hinterlegten Verfahren und Behandlungen auf die heutige Zeit angepasst.
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